RS0053916 – OGH Rechtssatz
Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes (hier: § 23 StGB) ist gemäß Art 89 Abs 1 B-VG ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO) bewirken kann.