RS0081086 – OGH Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden will, muß alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung abzuhalten (hier: Ehegatten).