Selbst unter der Annahme, daß die Führerscheinklausel auch dem Versicherungsnehmer und einem Mitversicherten die Obliegenheit auferlegt, das Fahrzeug keinem Lenker ohne Berechtigung zu überlassen, muß gemäß § 6 Abs 1 VersVG jedenfalls ein Verschulden des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden. Voraussetzung ist also, daß auch der andere Versicherungsnehmer am Verstoß beteiligt war, indem er den Lenker ohne Lenkerberechtigung fahren ließ. Jedem von mehreren Versicherungsnehmern fällt in diesem Sinn nur die eigene schuldhafte Mitwirkung an der Verletzung der Führerscheinklausel zur Last.
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