Die allgemeinen Grundsätze betreffend die Abgrenzung des Schiedsvertrages vom Schiedsgutachtervertrag gelten auch bei der Beurteilung der in den AVB enthaltenen Klauseln. Nach ihnen ist daher auch bei den Schadensversicherungen zu entscheiden, ob ein in den AVB vorgesehenes Verfahren ein Schiedsgerichtsverfahren oder ein Sachverständigenverfahren im Sinne des § 64 VersVG ist.
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