Das im Art 8 ARB 1965 vorgesehene Schiedsverfahren ist nicht ein Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der §§ 577 ff ZPO, sondern ein Schiedsgutachterverfahren (Sachverständigen) im Sinne des § 64 VersVG.
Rückverweise
…1965 vorgesehene Schiedsverfahren kein Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der §§ 577 ff ZPO ist, sondern ein Schiedsgutachterverfahren im Sinne des § 64 VersVG (RIS-Justiz RS0045075). Dort wird dem Gutachten lediglich die Aufgabe übertragen, einzelne (bestimmte Rechtsfolgen auslösende) Tatbestandselemente tatsächlicher oder rechtlicher Art festzustellen und allenfalls über die reine Tatsachenfeststellung hinaus…