JudikaturOGH

RS0082146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1980

Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG und damit einem Verfall nach § 12 Abs 4 lit a WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß § 12 Abs 5 lit a WaffG bedeutet.

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