JudikaturOGH

RS0032950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2004

Nur dann, wenn eine klare und eindeutige Verständigung von der erfolgten Zession durchgeführt wurde und die Zessionserklärung in der Folge allein durch Mitteilung des Zedenten widerrufen wird, darf der Schuldner nicht einfach an den Zedenten (oder den Zessionar) zahlen; nur in einem solchen Fall wird er, wenn die Frage der Berechtigung des Forderungen anders nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, den geschuldeten Betrag gerichtlich hinterlegen müssen.

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