RS0032821 – OGH Rechtssatz
Die Begünstigung des § 1395 ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehörigen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten.