RS0011571 – OGH Rechtssatz
Die im § 477 ABGB enthaltenen Aufzählung der Grunddienstbarkeiten ist nur eine demonstrative. Mehrere der in dieser Gesetzesstelle genannten oder auch darin nicht genannten Grunddienstbarkeiten können in ihrer Gesamtheit ein landwirtschaftliche Nutzung des dienenden Gutes ergeben.