Bei der Glaubhaftmachung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht, sodass auch Ergebnisse in anderen Gerichtsakten zur Bescheinigung herangezogen werden können. Als Bescheinigungsmittel kommt daher auch eine Besichtigung von Gegenständen, die sich bei einem anderen Gerichtsakt als Beilage befinden, in Frage. Dieser Augenschein kann auch von Amts wegen erfolgen.
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