RS0005113 – OGH Rechtssatz
Auch in der Frage, ob über ein Eventualbegehren bereits der Rechtsstreit anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO) oder erst eingeleitet werden muss (§ 387 Abs 2 EO), ist nur auf die Gerichtsanhängigkeit, nicht auf die Streitanhängigkeit abzustellen.