Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Oppositionsstreit rechtskräftig über die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw darüber, daß der Verpflichtete von der titelmäßigen Unterhaltsleistung gänzlich enthoben werde, entschieden, so ist diese Entscheidung auf Grund ihrer Rechtskraftwirkung nach § 18 AußStrG im Oppositionsstreit zu berücksichtigen (Ablehnung von SZ 19/316).
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