RS0004074 – OGH Rechtssatz
Unter "Bankguthaben" sind Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesonders aus einem Kontokorrent- oder Girokonto, also primär nicht die gewöhnlich als "Spareinlagen" bezeichneten Forderungen aus einem Spareinlagebuch im Sinne des § 296 EO zu verstehen.