RS0032815 – OGH Rechtssatz
Die Beweislast für die Bekanntgabe des Forderungsübernehmers im Sinne des § 1396 ABGB trifft im allgemeinen denjenigen, der aus dem Umstand, daß der Schuldner dem Abtretenden gezahlt hat, Rechte ableiten will. Es ist für den Zessionar im allgemeinen nicht nötig, nachzuweisen, daß der Schuldner die Zessionsmitteilung auch wirklich zu Kenntnis genommen hat. Dem Schuldner steht allerdings der Gegenbeweis offen.