RS0019851 – OGH Rechtssatz
Im Falle einer sogenannten unechten Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden, ist der Hausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt; aber auch hier ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.