RS0093663 – OGH Rechtssatz
Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB (gegebenenfalls aber auch nach § 131 StGB.