Nach der FinStrGNov 1975 hat die Strafe des Wertersatzes nach § 19 FinStrG eindeutigen Strafcharakter. Bei Verhängung dieser (Nebenstrafe) Strafe ist nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen (§§ 21, 23 Abs 1 Z 3 FinStrG). Da somit der Wertersatz in Beziehung auf einen von mehreren Tätern keine absolute Größe ist, kann die verhängte Strafe mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten (oberen) Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung bekämpfbar.
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