RS0009618 – OGH Rechtssatz
Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des § 98 ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des § 1486 a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen.