JudikaturOGH

RS0009618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1980

Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des § 98 ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des § 1486 a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen.

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