JudikaturOGH

RS0093293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).

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