JudikaturOGH

RS0009670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2008

Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz (vgl dagegen etwa § 1611 BGB; § 73 EheG und § 795 ABGB).

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