JudikaturOGH

RS0080213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1991

§ 12 Abs 3 VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.

Rückverweise