JudikaturOGH

RS0080359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1980

Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen.

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