JudikaturOGH

RS0003774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1980

§ 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen.

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