RS0003774 – OGH Rechtssatz
§ 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen.