JudikaturOGH

RS0096272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1995

Es genügt für das im § 311 StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine allgemeine oder eine nur im konkreten Fall eingeräumte Berechtigung handelt.

Rückverweise