RS0096272 – OGH Rechtssatz
Es genügt für das im § 311 StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine allgemeine oder eine nur im konkreten Fall eingeräumte Berechtigung handelt.