JudikaturOGH

RS0078631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1998

Sind die angebotenen Waren schon am Tag des Einsetzens der Werbung nicht mehr erhältlich, dann ist es nicht Sache des Klägers, die Unzulänglichkeit des vorhandenen Vorrates zu behaupten und zu beweisen; in diesem Fall hat vielmehr der ankündigende Unternehmer darzutun, warum sein Angebot dennoch für eine längere Zeitspanne als ausreichend anzusehen gewesen sei. Der in das Angebot aufgenommene Hinweis: "Angebot solange der Vorrat reicht" kann die Verantwortung für das Vorhandensein einer zur Deckung der zu erwartenden Nachfrage ausreichenden Warenmenge nicht ausschließen (Platten-Sonderangebot).

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