JudikaturOGH

RS0028163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1979

1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben.

2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.

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