RS0017612 – OGH Rechtssatz
Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verpflegungskosten und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise nicht, so kann er deren Überweisung nicht danach unter Austrittsdrohung nach § 39 Z 4 SchSpG begehren, denn mangels Vereinbarung kann gemäß § 904 ABGB die Erfüllung der Verpflichtung nur "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden. Welcher Aufschub im Einzelfall nötig ist, bestimmt sich nach Treu und Glauben.