JudikaturOGH

RS0018018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1979

Der Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß § 68 ArbVG reicht nicht aus.

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