Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.
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