Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz (hier: 1939) gegenüber den Gläubigern (Sparern) der Bank.
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