RS0093489 – OGH Rechtssatz
Dem Staatsanwalt steht bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß § 117 Abs 2 StGB ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechtes zu veranlassen hat (§ 34 Abs 1 StPO), und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (§ 46 Abs 4 StPO). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben.