RS0080624 – OGH Rechtssatz
Das Mahnschreiben nach § 39 VersVG muß einerseits die Rechtsfolgen angeben und neben der Stellung einer Zahlungsfrist auch die Anforderung zur Zahlung enthalten und andererseits derart deutlich sein, daß der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen der Nichtbeachtung der an ihm gerichteten Anforderung haben kann.