JudikaturOGH

RS0086222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1979

Die Bestrafung eines Dienstnehmers, der selbst nicht dem im § 28 Abs 5 FinStrG bezeichneten Personenkreis angehört, bildet geradezu den Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle.

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