Maßgeblich ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes.
Rückverweise
…in Kodek Grundbuchsrecht 2 § 122 Rz 67). Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts ( RS0060754 ; 5 Ob 204/20s; Kodek aaO § 126 GBG Rz 3). Die von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs vorgelegten Urkunden sind…
… 122 Abs 2 GBG normiert ein strenges Neuerungsverbot für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen, maßgeblich ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RS0060754). Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat das Rekursgericht dies aber nicht missachtet. Die (vormalige) Liegenschaftseigentümerin legte in ihrem Rekurs weder neue Urkunden vor noch stellte sie neue…
…vorgelegten Schreiben der Grundverkehrskommission vom 9. 6. 2017 hatte der Antragsteller gegen das Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG; RIS-Justiz RS0060754) verstoßen. 2.1 Ob eine Liegenschaft dem Grundverkehrsgesetz (hier dem Salzburger Grundverkehrsgesetz [idF auch: GVG 2001]), unterliegt, und damit die Frage nach der grundverkehrsbehördlichen…
…Grundbuchsrecht 2 § 122 Rz 67). Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist daher stets die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RS0060754; Kodek aaO § 126 GBG Rz 3). Die vom Einschreiter mit seinem Rekurs vorgelegten Urkunden sind nicht solche gemäß § 82a Abs…
…der Negativbestätigung der Grundverkehrskommission vom 9. 6. 2017 verstößt der Antragsteller gegen das Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG; RIS Justiz RS0060754). 2.6 Mangelt es an der erforderlichen Bewilligung oder an der Negativbestätigung der Grundverkehrs-kommission, liegt kein gültiger Rechtsgrund vor ( G . Kodek aaO § …
…einem Revisionsrekurs vorgelegte weitere Urkunde aufgrund des Neuerungsverbots des § 122 Abs 2 GBG unbeachtlich zu bleiben hat (vgl RIS Justiz RS0060754; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 122 Rz 67). Das Grundbuchsgericht hat ein Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und…
…im Grundbuchsverfahren geltenden strengen Neuerungsverbot widerspricht (§ 126 Abs 2 GBG). Maßgeblich ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RIS Justiz RS0060754). Aus den mit dem Antrag vorgelegten Urkunden lässt sich allerdings nicht gesichert ableiten, dass das Gebäude M*****Gasse ***** lediglich den Luftraum über dem Grundstück…
…beigelegt werden. Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist daher stets die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (5 Ob 204/20s; RS0060754). [12] Die Verbesserungsmöglichkeit nach § 82a Abs 2 GBG bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf den Antrag in erster Instanz. Diese…