JudikaturOGH

RS0030584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1979

Die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG (§ 1324 ABGB) erfordert eine weit überdurchschnittliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht; die mit der konkreten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes verbunden ist.

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