RS0030584 – OGH Rechtssatz
Die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG (§ 1324 ABGB) erfordert eine weit überdurchschnittliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht; die mit der konkreten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes verbunden ist.