JudikaturOGH

RS0097821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1979

Ohne vorangehende gerichtliche Vorladung im Sinn des § 173 StPO darf die Vorführung des Beschuldigten (Verdächtigen) nur bei Vorliegen eines Vorführungsgrundes bzw Haftgrundes im Sinn des § 175 Abs 1 StPO angeordnet werden; einer vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien dem Beschuldigten zugemittelten Einladung kommt nicht die Eigenschaft einer gerichtlichen Vorladung zu.

Rückverweise