RS0073005 – OGH Rechtssatz
Bei der Abtretung gemäß Art 260 Schweizer KonkursG handelt es sich nicht um eine Zession im Sinne des Art 164 Schweizer OR, sondern um eine Abtretung des Prozeßführungsrechtes durch die Masse, also um einen Rechtstitel besonderer Art, der am ehesten mit der Überweisung zur Einziehung nach § 303 ff EO verglichen werden könnte, dessen Gültigkeit und Wirkungen "lex fori" zu beurteilen sind.