Unterläßt der Besteller die zur Ausführung eines Werkes erforderliche Mitwirkung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und muß demnach die Ausführung des Werkes aufgeschoben werden, steht dem Unternehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem bei vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers das Werk ausgeführt gewesen wäre, wenn beide Teiles am Vertrag festhalten, der eingeschränkte Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu (Ablehnung der Auffassung Bydlinskis in JBl 1973,281, wonach schon der volle Werklohn begehrt werden kann, aber auch der E SZ 45/11, wonach vorerst nur der Verzögerungsschaden begehrt werden kann).
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