RS0071475 – OGH Rechtssatz
Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 48 PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf § 48 PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht zugunsten des Belangten entschieden wird.