RS0071160 – OGH Rechtssatz
Gegenüber dem seine Vergütung beanspruchenden Dienstnehmer hat der Dienstgeber die Stellung eines "Belangten", er hat daher den Einwand, daß das formelle "Patent" einen gemäß §§ 1, 2 oder 3 PatG nicht patentfähigen Gegenstand betrifft, somit gemäß § 48 Abs 1 Z 1 PatG nichtig ist und daher ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht zusteht.