RS0002586 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist kein "im Exekutionsverfahren" (§ 65 Abs 1 EO) ergangener Beschluss über eine Exekutionssache; sie ergeht vielmehr aus Anlass und bei Gelegenheit eines Exekutionsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN).