Das Erfordernis einer Identität der Begehren besteht nur für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft, die eine zweite Sachentscheidung über dasselbe Begehren ausschließt. Die Bindungswirkung der Rechtskraft setzt gerade voraus, dass die Begehren nicht ident sind und auch nicht das eine Begehren bloß die Negation des anderen ist.
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