JudikaturOGH

RS0040490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2003

Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden.

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