RS0040490 – OGH Rechtssatz
Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden.