Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden.
…32 f). Von einer erstmaligen, den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzenden Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Rekursgericht (vgl RIS-Justiz RS0040462 und RS0040490; 10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47 ua 9) kann daher keine Rede sein. Im Übrigen entspricht es der Judikatur, dass die…
… 1 Satz 2 erster Fall ABGB eine abschließende Feststellung, die für eine Heranziehung des § 273 ZPO keinen Raum lässt (vgl RS0040443; RS0040490). Der Umstand, dass das Berufungsgericht dennoch von einer Anwendung des § 273 ZPO ausging und diese tolerierte, ändert daran nichts, weil es (auch) die…
…erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden (RIS Justiz RS0040490 ua). Nichts anderes kann grundsätzlich für § 34 AußStrG gelten, der § 273 Abs 1 ZPO nachgebildet ist (RIS Justiz RS0040419 [T2…
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