JudikaturOGH

RS0041190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1979

Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach § 408 ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen.

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