Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. Kann daher das vierzehn Tage zur Abholung bereitzuhaltendende Zustellstück vom Empfänger wegen Verlustes beim Hinterlegungspostamt nicht behoben werden, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung unwirksam.
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