RS0019588 – OGH Rechtssatz
Ungeachtet der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (blosser Anstellungsvertrag freier oder echter Dienstvertrag) treffen den Geschäftsführer in allen Fällen aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) ergebenden Pflichten, also auch die Herausgabepflicht gemäß § 1009 ABGB.