RS0018681 – OGH Rechtssatz
Lehnt beim sogenannten selbständigen Finanzierungsleasing der Leasinggeber bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten (Hersteller, Lieferanten) ab, oder tritt er dieses Recht auch nicht an den Leasingnehmer ab, so kann dieser die Leasingraten gemäß § 1052 ABGB zurückhalten.