Sind Gegenstände eines Abfindungsvergleiches auch Ansprüche für nicht bekannte, nicht erkennbare oder nicht vorhersehbare Unfallsfolgen, so kann dieser nicht wegen gemeinsamen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden, wenn die Vertragsteile bei Abschluss des Vergleiches keine genaue Kenntnis über die Verletzungen und Verletzungsfolgen gehabt haben.
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