RS0042605 – OGH Rechtssatz
§ 501 ZPO beschränkt lediglich Berufung in Bagatellsachen, nicht aber solche, die in Nichtbagatellsachen die Abänderung eines 2000 S nicht übersteigenden Betrages anstreben. Maßgeblich ist nämlich, daß die Rechtssache im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Bagatellsache war.