Zweistufige Strafbemessung, indem vorerst (unter Berücksichtigung des § 41 StGB) die entsprechende Freiheitsstrafe ermittelt wird und dann durch deren Verdopplung (= Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB) die Zahl der Tagessätze errechnet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden